Über uns

Wir haben uns mit Haut und Haaren dem Tischtennissport verpflichtet! Wir fassen unseren Sport als einen Lebensweg auf, auf dem man lernt, mit seinem Körper und dessen Funktionsweise, wie auch mit den eigenen Emotionen umzugehen. Die atemberaubende Faszination aus Körperbeherrschung und Zweikampf, aus Artistik und Strategie, begeistern uns täglich aufs Neue. Der TTC ZH Affoltern ist einer der grössten Tischtennisvereine der Region Zürich, und unterhält Nationalligen bei den Damen und bei den Herren. Wir pflegen alle Facetten des Sportes, von der Jugendförderung, über Breitensport und soziale Kontakte, bis hin zum Spitzentischtennis mit Besuchen von Trainingslagern und internationalen Turnieren. Jung und Alt sind herzlich willkommen bei uns, wenn sie diesen faszinierenden Sport betreiben wollen.

Vorstand

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Peter Schwarz

Präsident

Tel. 079 407 36 86

praesident@ttc-zh-affoltern.ch

Hanspeter Schinz

Hanspeter Schinz

Vizepräsident

Tel. 044 536 01 64

vizepraesident@ttc-zh-affoltern.ch

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Nicolai Matuschek

TK-Chef

Tel. 076 430 17 29

tk@ttc-zh-affoltern.ch

Astrid

Astrid Pudimat

Aktuarin

Tel. 044 362 51 87

aktuarin@ttc-zh-affoltern.ch

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Franz Neubauer

Materialwart

Tel. 079 224 73 83

materialwart@ttc-zh-affoltern.ch

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Elena Parshikova

Kassiererin

Tel. 079 364 39 18

kassiererin@ttc-zh-affoltern.ch

Gerald Zhang

Gerald Zhang

Nachwuchs

Tel. 078 704 41 88

nachwuchs@ttc-zh-affoltern.ch

Matthias

Matthias Hillmann

Beisitzer

Tel. 078 688 32 53

beisitzer@ttc-zh-affoltern.ch

Video-Portrait (2023)

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Kontaktformular

Oder schreib uns eine E-Mail an:
club@ttc-zh-affoltern.ch

Tischtennisclub Zürich Affoltern

Artikel 1: Name

  1. Der Tischtennisclub Zürich Affoltern (TTC ZH Affoltern) ist ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist Mitglied des TTVZ, TTVKZ, OTTV und STTV.

Artikel 2: Sitz

  1. Sitz des Vereins ist die Stadt Zürich.

Artikel 3: Zweck

  1. Der Verein pflegt den Tischtennissport und die sinnvolle Freizeitgestaltung. Er fördert gute Kameradschaft und gegenseitige Hilfeleistungen und wahrt gemeinsame Interessen namentlich gegenüber Behörden. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 4: Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus Ehren-, Frei-, Aktiv-, Nachwuchs- und Passivmitgliedern.
  • Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
  • Nachwuchsmitglieder sind natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Sobald sie 18 Jahre alt geworden sind, werden sie in der nächsten Saison automatisch Aktivmitglieder.
  • Passivmitglieder sind natürliche Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
  • Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, welche sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben.
  • Freimitglieder sind natürliche Personen, denen aus besonderem Grund der Mitgliederbeitrag erlassen wird.

Artikel 5: Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind:
  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Revisor und sein Ersatz

Artikel 6 bis 11: Generalversammlung

  1. Nach Ende des Vereinsjahres (30.04.) findet eine ordentliche Generalversammlung statt.
  2. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder der Revisor dies verlangen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich ein entsprechendes Begehren stellt.
  3. Der Vorstand gibt den Termin der Generalversammlung mindestens 30 Tage im Voraus bekannt (Vereins-Webseite, Email, Infoboard oder per Post) und veröffentlicht die Traktandenliste sowie die dazu gehörenden Unterlagen mindestens 15 Tage im Voraus auf der Vereins-Webseite.
  4. Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:
  • Sie genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  • Sie setzt die Richtlinien für die Vereinstätigkeit fest
  • Sie wählt den Vorstand, den Revisor und dessen Ersatz. Sie kann den Vorstand, einzelne Vorstandsmitglieder oder den Revisor und dessen Ersatz abberufen
  • Sie setzt Aufnahmegebühren oder Mitgliederbeiträge fest
  • Sie beschliesst über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassabericht
  • Sie beschliesst Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.
  • Sie beschliesst ferner über alle Anträge, die ihr vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern unterbreitet werden. Traktandierungsanträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Stimmberechtigt ist jedes Ehren-, Frei-, Nachwuchs- (ab dem Jahr, indem es 15 Jahre alt wird) und Aktivmitglied mit je einer Stimme.
  2. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Es entscheidet dabei das Einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse über Statutenänderungen, über den Ausschluss von Mitgliedern oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge zu den einzelnen Traktanden müssen in der Versammlung bei deren Verhandlung gestellt werden können.

Artikel 12 bis 14: Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen. Es sind dies:
  • Der Präsident. Er leitet die Vereinstätigkeit, präsidiert die Generalversammlung und Vorstandsitzungen und vertritt den Verein nach aussen.
  • Der Vizepräsident. Er unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn bei dessen Abwesenheit.
  • Der Aktuar. Er führt die Protokolle der Generalversammlungen und Vorstandsitzungen und bearbeitet das allgemeine Informationswesen.
  • Der Kassier. Er führt die Kasse und überwacht laufend die Finanzlage des Vereins.
  • Der Spielleiter. Er überwacht das Training und den Meisterschaftsbetrieb, sowie das Vereinsmaterial.

Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden.

  1. Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
  • Er erledigt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
  • Er ernennt im Bedarfsfalle Kommissionen oder Sachverständige mit besonderen Aufgaben.
  • Er legt der ordentlichen Generalversammlung Geschäftsbericht und Kassenbericht vor.
  • Zur rechtsverbindlichen Unterschrift bedarf es der Kollektivunterschriften des Präsidenten oder Vizepräsidenten und eines Vorstandsmitgliedes.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Sie sind wiederwählbar. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Artikel 15 bis 16: Die Revisoren

  1. Der Revisor überprüft die Kassenführung und den Kassenbericht. Er legt der ordentlichen Generalversammlung einen Revisionsbericht vor. Ist der Revisor verhindert, können diese Aufgaben von dessen Ersatz erledigt werden.
  2. Der Revisor und sein Ersatz werden für ein Jahr gewählt. Sie sind jedoch höchstens dreimal hintereinander wählbar.

Artikel 17 bis 22: Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Gesuche um Aufnahme in den Verein sind dem Vorstand zu unterbreiten.
  2. Der Vorstand gibt Aufnahmegesuche bekannt. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen können Mitglieder gegen eine Aufnahme schriftlich Einsprache erheben
  3. Falls keine Einsprache erfolgt, kann der Vorstand die Aufnahme beschliessen. Falls eine Einsprache vorliegt, unterbreitet der Vorstand das Aufnahmegesuch der Generalversammlung.
  4. Die Ablehnung von Aufnahmegesuchen muss nicht begründet werden.
  5. Mitglieder können durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres aus dem Verein austreten. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn es:
  • Dem in Art. 3 umschriebenen Vereinszweck zuwiderhandelt.
  • Den Interessen oder dem Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
  • Seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Dem Ausgeschlossenen steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Artikel 23: Frei- und Ehrenmitglieder

  1. Soll ein Mitglied als Frei- oder Ehrenmitglied vorgeschlagen werden, so hat dies durch einen Antrag an den Vorstand zu geschehen.

Artikel 24 bis 27: Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel werden beschafft durch die Mitgliederbeiträge, Gebühren (Bussen), Spenden und Zuwendungen aller Art, Subventionen, Erträge aus Leistungsvereinbarungen und Vereinsaktivitäten.
  2. Die Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Frei- und Ehrenmitglieder sowie amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
  3. Die Mitglieder haben die jährlichen Beiträge spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
  4. Neue Mitglieder leisten den vollen Betrag für das laufende Vereinsjahr. Später aufgenommene Mitglieder zahlen pro rata temporis. Wieder eintretenden Mitgliedern (nach Austritt) kann die Eintrittsgebühr erlassen werden. Die Gebühren für die Lizenz wird vom Spieler selbst getragen.

Artikel 28: Haftung

  1. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 29 bis 30: Auflösung

  1. Der Vorstand führt im Falle der Auflösung des Vereins die Liquidation durch, sofern die GV keine anderen Liquidatoren bestimmt hat.
  2. Das Vermögen des Vereins wird im Falle der Auflösung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks verwendet oder fliesst einer gemeinnützigen Institution zu.

Artikel 31 bis 32: Schlussbestimmungen

  1. Soweit die vorliegenden Statuten nicht besondere Bestimmungen erhalten, gelten im Zweifelsfalle die Statuten des STTV.
  2. Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 14. Juli 2017 angenommen. Sie treten per sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten samt Änderungen.

Kennzahlen (22/23)

Vereinsbroschüre (2018)

Sponsoren

Beiträge Verein/Vorstand